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§ 105 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 13 – Errichtung und Anerkennung von Hochschulen

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 105 HSG LSA – Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen als Hochschule

1Die staatliche Anerkennung kann erfolgen, wenn

  1. 1.

    die nichtstaatliche Hochschule Lehre, Studium und Forschung oder Kunstausübung auf Hochschuiveau gewährleistet; dazu gehört insbesondere, dass

    1. a)

      nur solche Personen zum Studium zugelassen werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule des Landes erfüllen,

    2. b)

      nur Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen beschäftigt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen des § 35, § 40 und § 48 erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen ausgewählt worden sind,

    3. c)

      nur Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden, deren Qualität durch eine Akkreditierung nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrages nachgewiesen wird, und

    4. d)

      mindestens zwei nebeneinander bestehende oder aufeinander folgende Studiengänge an der nichtstaatlichen Hochschule allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen sind, es sei denn, die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen innerhalb einer Fachrichtung ist durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht sinnvoll,

  2. 2.

    zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit die nichtstaatliche Hochschule sicherstellt, dass

    1. a)

      Betreiber, Träger und nichtstaatliche Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei sind die Rechte der kirchlich, religiös oder weltanschaulich bekenntnisgebundenen Träger und Betreiber zu berücksichtigen,

    2. b)

      akademische Funktionsträger und akademische Funktionsträgerinnen der nichtstaatlichen Hochschule nicht zugleich Funktionen beim Betreiber wahrnehmen,

    3. c)

      die Kompetenzzuweisungen an die Organe der nichtstaatlichen Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,

    4. d)

      die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können,

    5. e)

      eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung sowie, bei entsprechendem Hochschultyp, die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden, und

    6. f)

      die rechtliche Stellung der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen gesichert ist.

2Ferner soll die nichtstaatliche Hochschule sicherstellen, dass

  1. 1.

    die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgern und Funktionsträgerinnen der Betreiber oder des Betreibers zu beraten und zu beschließen, und

  2. 2.

    die Inhaber und Inhaberinnen akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden.

3Nichtstaatliche Hochschulen müssen die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung sicherstellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 erforderlich ist. 4Dazu gehört insbesondere, dass die nichtstaatliche Hochschule

  1. 1.

    gewährleistet, dass ihre Lehrangebote von einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der nichtstaatlichen Hochschule beschäftigt sind, sowie von einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil von anderem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal gemäß § 33a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 erbracht werden,

  2. 2.

    über eine Anzahl von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen verfügt, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der nichtstaatlichen Hochschule ermöglicht,

  3. 3.

    von ihrer Größe und Ausstattung her die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften sowie die Auseinandersetzung mit diesen und, bei entsprechendem Hochschultyp, die Pflege und Entwicklung der Künste sowie die Auseinandersetzung mit diesen gemäß § 3 Abs. 1 ermöglicht,

  4. 4.

    nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes sowie von Forschung, Kunstausübung und Verwaltung ermöglicht; dazu gehört insbesondere der ausreichende Zugang zu fachbezogenen Medien, und

  5. 5.

    Vorkehrungen nachweist, mit denen sichergestellt wird, dass den aufgenommenen Studierenden eine geordnete Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann.