§ 104 HSG LSA - Staatliche Anerkennung als Hochschule
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) 1Eine nichtstaatliche Hochschule bedarf der staatlichen Anerkennung als Hochschule, um eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade oder vergleichbare Bezeichnungen verleihen zu können. 2Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf eine staatliche Zuwendung.
(2) 1Träger einer nichtstaatlichen Hochschule ist, wem das Handeln der nichtstaatlichen Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. 2Betreiber einer nichtstaatlichen Hochschule sind die den Träger einer nichtstaatlichen Hochschule maßgeblich prägenden natürlichen oder juristischen Personen.