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§ 73 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 7 – Studierendenschaft

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 73 HSG – Satzung

(1) Die Studierendenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung, die vom Studierendenparlament beschlossen wird und der Genehmigung des Präsidiums bedarf.

(2) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Zusammensetzung, die Wahl, die Einberufung, die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,

  2. 2.

    die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft,

  3. 3.

    die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Studierendenschaft, die Zuweisung von Finanzmitteln an die Fachschaften und die Rechnungslegung.

(3) Die Bestimmungen in Absatz 2 Nummer 1 über die Wahl sowie in Absatz 2 Nummer 3 können auch in besonderen Satzungen getroffen werden.

(4) Für die Wahlen zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsvertretungen sowie für deren Beschlüsse gelten die §§ 15, 16 und 17 entsprechend.