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§ 65 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 6 – Hochschulpersonal

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 65 HSG – Außerplanmäßige Professur, HonorarProfessur, Seniorprofessur, Privatdozentinnen und Privatdozenten, Gastprofessur

(1) Personen, die sich in Forschung und Lehre an der Hochschule bewährt haben und die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen, kann die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Fachbereichs nach mindestens vierjähriger Lehrtätigkeit den Titel "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verleihen. Der Titel kann in der Form "Professorin" oder "Professor" geführt werden. § 63 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Verleihung kann widerrufen werden, das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

(2) Auf Vorschlag eines Fachbereichs kann die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung des Senats einer außerhalb der Hochschule hauptberuflich tätigen Person den Titel "Honorar-Professorin" oder "Honorar-Professor" verleihen, wenn sie nach ihren wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen den Voraussetzungen entspricht, die an Professorinnen und Professoren gestellt werden, und wenn sie bereit ist, an der Hochschule zu lehren. Der Titel kann in der Form "Professorin" oder "Professor" geführt werden. Honorar-Professorinnen und Honorar-Professoren sind berechtigt, in dem Fachgebiet zu lehren, für das sie bestellt sind. Sie können an Prüfungen wie Professorinnen und Professoren der Hochschule mitwirken. Die Hochschule kann ihnen Gelegenheit geben, sich an Forschungsvorhaben zu beteiligen. Für den Widerruf der Verleihung gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

(3) Die Hochschule kann in ihre Verfassung Regelungen über die Beschäftigung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern oder anderen Persönlichkeiten aus der wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis, die die Voraussetzungen für eine Professur nach § 61 erfüllen, und die bereits in den Ruhestand getreten sind oder eine Rente beziehen, aufnehmen. Die in Satz 1 genannten Personen können mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung und Kunst beauftragt werden. Sie können für die Dauer ihrer Beauftragung die Bezeichnung "Seniorprofessorin" oder "Seniorprofessor" führen und eine Vergütung erhalten. Mit Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Beauftragung erlischt die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Seniorprofessorin" oder "Seniorprofessor".

(4) Auf Antrag erteilt die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung des Fachbereichs einer oder einem Habilitierten die Lehrbefugnis. Die Befugnis ist mit dem Recht verbunden, die akademische Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent" zu führen. Die Privatdozentinnen und Privatdozenten sind zur Lehre berechtigt und verpflichtet. Sie können an Prüfungen beteiligt werden. Sie haben keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz oder eine Vergütung. Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gilt diese Regelung nach erfolgreichem Abschluss der sechsjährigen Zeit als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor entsprechend; für die Beurteilung des erfolgreichen Abschlusses gilt § 64 Absatz 5 Satz 3 entsprechend. Für den Widerruf der Verleihung gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

(5) Auf Vorschlag eines Fachbereichs kann die Präsidentin oder der Präsident Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Hochschulen oder Persönlichkeiten aus der wissenschaftlichen, künstlerischen oder wirtschaftlichen Praxis, die die Voraussetzungen einer Professur nach § 61 erfüllen, als Gastprofessorinnen und Gastprofessoren für bestimmte Aufgaben in Forschung, Lehre, Kunst und Weiterbildung für bis zu drei Jahre bestellen. Eine erneute Bestellung ist möglich. Sie führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung "Gastprofessorin" oder "Gastprofessor" und können eine Vergütung erhalten. Für den Widerruf der Verleihung gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend.