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§ 62a HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 6 – Hochschulpersonal

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 62a HSG – Tenure-Track-Professur

(1) Die Universitäten können Juniorprofessuren und befristete W2-Professuren als Professuren mit Tenure-Track ausschreiben. Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren sind Professorinnen und Professoren, deren Berufung mit der Zusage einer späteren Berufung ohne erneute Ausschreibung auf eine unbefristete Professur vergleichbarer Denomination in einer höheren Besoldungsgruppe im Falle der Bewährung verbunden ist. Vor der Berufung auf die unbefristete Professur muss eine interne und externe Evaluation mit positiver Leistungsbewertung durchgeführt worden sein. Die Hochschule regelt durch Satzung die wesentlichen Kriterien für die Evaluation insbesondere in Forschung und Lehre, das Verfahren der Leistungsbewertung und die an der Evaluation zu beteiligenden Gremien. Für die Zusammensetzung des Evaluationsgremiums gelten die Bestimmungen über Berufungsausschüsse. Die Kriterien für die Leistungsevaluation müssen zum Zeitpunkt der Rufannahme auf die Juniorprofessur oder die befristete W2-Professur feststehen.

(2) Auf eine Tenure-Track-Professur können Bewerberinnen und Bewerber der eigenen Hochschule nur berufen werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.

(3) § 62 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 bis 7, Absatz 5 bis 10 findet Anwendung.