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§ 61 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 6 – Hochschulpersonal

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 61 HSG – Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen mindestens

  1. 1.

    ein zum Zugang für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    pädagogische und didaktische Eignung,

  3. 3.

    besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die gute Qualität einer Promotion nachgewiesen wird,

  4. 4.

    in der Regel der Nachweis einer mindestens zweijährigen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer anderen, als der berufenden Hochschule oder an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung und

  5. 5.

    darüber hinaus je nach Anforderungen der Stelle

    1. a)

      zusätzliche wissenschaftliche Leistungen,

    2. b)

      zusätzliche künstlerische Leistungen oder

    3. c)

      besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a werden im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen. Bei Professorinnen und Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben ist zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachzuweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Qualifizierung vorgesehen ist.

(3) Auf eine Professur, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer zusätzlich eine dreijährige schulpraktische oder geeignete pädagogische Erfahrung oder eine den Aufgaben entsprechende Erfahrung in der empirischen Forschung nachweist.

(4) Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c erfüllen; Absatz 1 Nummer 4 findet für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen keine Anwendung. In besonders begründeten Ausnahmefällen können auch Professorinnen und Professoren eingestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a erfüllen.

(5) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, können abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und den Absätzen 2 und 3 an künstlerischen Hochschulen sowie an Fachhochschulen mit Zustimmung des Ministeriums Professorinnen und Professoren eingestellt werden, die hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis sowie pädagogische und didaktische Eignung nachweisen.