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§ 60 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 6 – Hochschulpersonal

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 60 HSG – Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre, Weiterbildung sowie Wissens- und Technologietransfer in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig war; in der Vorlesungszeit ist die persönliche Anwesenheit am Dienstort in der Regel an mindestens drei vollen Tagen pro Woche in der Zeit von Montag bis Freitag erforderlich. Sie sind verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihres Fachs in allen Studiengängen und Studienbereichen abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse durchzuführen. Sie wirken bei Eignungs-, Feststellungs- und Auswahlverfahren, beim Hochschulzugang und bei der Zulassung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie an akademischen und staatlichen Prüfungen mit; sie übernehmen die wissenschaftliche Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden; sie beteiligen sich an der Selbstverwaltung, an Aufgaben der Studienreform und an der Studienberatung. Soweit einer Hochschule weitere Aufgaben als Landesaufgaben im Sinne des § 6 Absatz 4 übertragen werden, gehört auch deren Wahrnehmung zu den hauptberuflichen Pflichten der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Auf Antrag einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers kann die Präsidentin oder der Präsident die Wahrnehmung von Aufgaben in einer Einrichtung der Kunst und Wissenschaft, die überwiegend aus staatlichen Finanzmitteln finanziert wird, zur dienstlichen Aufgabe im Hauptamt erklären, wenn dies mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.

(2) Professorinnen und Professoren an Universitäten und Kunsthochschulen kann nach der Stellenbeschreibung von der Präsidentin oder dem Präsidenten als Dienstaufgabe eine überwiegende Tätigkeit in der Lehre (Lehrprofessur) oder ganz oder überwiegend in der Forschung übertragen werden.

(3) Professorinnen und Professoren können nach ihrer Anhörung verpflichtet werden, Lehrveranstaltungen in dem von ihnen vertretenen Fach an einer anderen staatlichen Hochschule abzuhalten und Prüfungen abzunehmen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots oder im Rahmen des Zusammenwirkens von Hochschulen des Landes erforderlich ist. Die Hochschulen treffen darüber Vereinbarungen. Überschreitungen der regelmäßigen Lehrverpflichtung sind auszugleichen.

(4) Art und Umfang der von der einzelnen Hochschullehrerin oder dem einzelnen Hochschullehrer wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 bis 3 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Eine Änderung erfolgt im Benehmen mit dem Fachbereich; die oder der Betroffene ist vorher zu hören.

(5) Die Professorinnen und Professoren bleiben nach ihrem Eintritt in den Ruhestand zur Lehre berechtigt. Die Hochschule kann sie mit ihrem Einverständnis an Prüfungen beteiligen.