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§ 6 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Grundlagen

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 6 HSG – Selbstverwaltungsangelegenheiten und Landesaufgaben

(1) Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben im eigenen Namen unter Rechtsaufsicht des Landes wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten). Die Hochschule erfüllt ihre Aufgaben, auch soweit es sich um Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Landesaufgaben) handelt, durch eine einheitliche Verwaltung (Einheitsverwaltung).

(2) Die Hochschule kann Selbstverwaltungsangelegenheiten durch Satzungen regeln, auch soweit gesetzliche Vorschriften nicht bestehen. Bei Landesaufgaben kann die Hochschule Satzungen erlassen, soweit dies durch Gesetz vorgesehen ist.

(3) Die Hochschulen nehmen als Landesaufgaben wahr:

  1. 1.

    die ihnen übertragenen Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Berufungen,

  2. 2.

    die Bewirtschaftung der zugewiesenen Finanzmittel,

  3. 3.

    die Verwaltung der ihnen zur Verfügung gestellten Gebäude und Grundstücke, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird,

  4. 4.

    (gestrichen),

  5. 5.

    die Ermittlung der Ausbildungskapazität, die Vergabe von Studienplätzen und die Hochschulstatistik,

  6. 6.

    die Zulassung und Entlassung der Studierenden.

(4) Das Ministerium kann den Hochschulen weitere Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit ihren Aufgaben stehen, als Landesaufgaben übertragen. Es hört sie zuvor zu der vorgesehenen Maßnahme an.