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§ 58 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 5 – Studium, Prüfungen, wissenschaftliche Qualifizierung, Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 58 HSG – Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung und berufsbegleitendes Studium

(1) Das Angebot der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung umfasst:

  1. 1.

    weiterbildende Masterstudiengänge,

  2. 2.

    Weiterbildungsangebote mit Abschlusszertifikat,

  3. 3.

    sonstige Weiterbildungsveranstaltungen,

  4. 4.

    Studiengänge, die sich an Personen richten, die bereits über eine im sekundären Bildungsbereich abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, und die berufsbegleitend angeboten werden.

Promotion und die Vorbereitung einer Promotion sind nicht Gegenstand wissenschaftlicher Weiterbildung. Die Angebote der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung richten sich in der Regel an Personen mit qualifizierter berufspraktischer Erfahrung.

(2) Voraussetzung für den Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind grundsätzlich ein Hochschulabschluss sowie berufspraktische Erfahrungen von in der Regel nicht unter einem Jahr. Im Fall des Zugangs zu weiterbildenden künstlerischen Masterstudiengängen können auch berufspraktische Tätigkeiten, die erst während des Studiums abgeleistet werden, berücksichtigt werden. Abweichend von § 49 Absatz 4 Satz 2 kann in Ausnahmefällen für weiterbildende Masterstudiengänge an die Stelle des Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten. Im Übrigen gelten die §§ 46, 48 bis 53 entsprechend. Für berufsbegleitende Studiengänge, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 fallen, gelten die §§ 38, 39, 48 bis 53.

(3) Weiterbildungsangebote, die mit einem Zertifikat abschließen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) stehen Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Personen offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Die Hochschulen können weitere Voraussetzungen für die Teilnahme an dem Weiterbildungsangebot nach Satz 1 festlegen. Wer am weiterbildenden Studium mit Zertifikat teilnimmt, ist Gaststudierende oder Gaststudierender. Die Hochschule kann Weiterbildungsangebote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten.

(4) Die Hochschulen gewährleisten für ihr Personal, das in Forschung und Lehre tätig ist, das Angebot von Weiterbildungsveranstaltungen zur Vermittlung didaktischer Fähigkeiten.