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§ 57 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 5 – Studium, Prüfungen, wissenschaftliche Qualifizierung, Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 57 HSG – Führen ausländischer Grade

(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Dies gilt entsprechend für staatliche und kirchliche Grade. Die Umwandlung in einen inländischen Grad findet nicht statt.

(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Dabei kann die verliehene Form in die lateinische Schrift übertragen werden. Ehrengrade dürfen nicht geführt werden, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 hat.

(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. Professorentitel dürfen grundsätzlich nur für die Dauer der Tätigkeit geführt werden.

(4) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    von den Absätzen 1 bis 3 abweichende begünstigende Regelungen, insbesondere für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz sowie für das Führen ausländischer Professorentitel, zu treffen und

  2. 2.

    Einzelheiten zum Führen ausländischer Grade nach den Absätzen 1 bis 3 und 5, insbesondere zur Verleihungsform und zu Nachweispflichten über Art und Form der Verleihung, zu regeln.

(5) Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad- oder Titelführung ist untersagt. Durch Entgelt erworbene Titel und Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad, Titel oder eine Hochschulbezeichnung führt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.