Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 56 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 5 – Studium, Prüfungen, wissenschaftliche Qualifizierung, Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 56 HSG – Führen inländischer Grade

(1) Von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule verliehene Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel (Grade) können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt werden. Sieht die Promotionsordnung einer Hochschule aufgrund von § 54 Absatz 3 Satz 1 oder § 54a Absatz 1 Satz 5 die Verleihung des Doktorgrades in der Form des "Doctor of Philosophy (Ph.D.)" vor, kann dieser Titel alternativ auch in der abgekürzten Form "Dr." geführt werden; eine gleichzeitige Führung der Abkürzungen "Ph.D." und "Dr." ist nicht zulässig.

(2) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn landesrechtliche Bestimmungen es vorsehen. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden; ihre Verleihung darf nicht vermittelt werden.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich entgegen Absatz 2 Satz 1 Grade oder entgegen Absatz 2 Satz 2 zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen verleiht oder deren Verleihung vermittelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.