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§ 54 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 5 – Studium, Prüfungen, wissenschaftliche Qualifizierung, Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 54 HSG – Promotion

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung. Die Promotion berechtigt zum Führen des Doktorgrades.

(2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt in der Regel einen Master- oder vergleichbaren Abschluss in einem universitären, einem künstlerisch-wissenschaftlichen oder in einem Fachhochschulstudiengang voraus. Wer einen entsprechenden Studiengang mit einem Bachelorgrad oder einen Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Diplomgrad abgeschlossen hat, kann im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens, das in der Promotionsordnung zu regeln ist, zum Promotionsverfahren zugelassen werden. Professorinnen oder Professoren der Fachhochschulen können an der Betreuung der Promotion beteiligt sowie zu Gutachterinnen und Gutachtern und zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden.

(3) Näheres über die Feststellung der Befähigung sowie über das Verfahren auch zur Verleihung einer Ehrenpromotion regelt der Fachbereich in der Promotionsordnung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf. In der Promotionsordnung kann geregelt werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides Statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann. Für Promotionsverfahren von Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen sind in die Promotionsordnung Bestimmungen über die Mitwirkung von Professorinnen und Professoren der Fachhochschulen aufzunehmen.

(4) Die Hochschulen sollen für ihre Promovierenden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen die Vertiefung von Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Die Hochschulen können zur Durchführung von Promotionen aufgrund einer Satzung des Fachbereiches besondere Promotionsprogramme oder Promotionsstudiengänge anbieten. In Promotionsprogrammen nach Satz 2 kann der Grad "Doctor of Philosophy (Ph.D.)" verliehen werden; die Programme bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.

(5) Das Recht, Promotionen und Ehrenpromotionen zu verleihen, haben die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, die Universität zu Lübeck, die Universität Flensburg, die Musikhochschule Lübeck sowie die Muthesius Kunsthochschule Kiel. Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen können außerdem nach Maßgabe des § 54a Absatz 3 Satz 1 über das Promotionskolleg Schleswig-Holstein promoviert werden. Das Promotionskolleg Schleswig-Holstein kann auch Ehrenpromotionen verleihen.

(6) Die Promotion hochqualifizierter wissenschaftlicher Nachwuchskräfte und die Entwicklung herausragenden künstlerischen Nachwuchses werden gefördert. Die näheren Regelungen, insbesondere über die Förderungsarten, die Voraussetzungen für die Gewährung von Stipendien, den Umfang und die Dauer der Förderung sowie die Vergabeverfahren, trifft die Hochschule durch Satzung, die vom Präsidium zu genehmigen ist. Das Ministerium kann durch Verordnung Rahmenbedingungen, insbesondere zu den mindestens zur Verfügung zu stellenden Mitteln, regeln.