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§ 53 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 5 – Studium, Prüfungen, wissenschaftliche Qualifizierung, Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 53 HSG – Hochschulgrade und Diploma Supplement

(1) Aufgrund einer Hochschulprüfung, die zu einer beruflichen Tätigkeit befähigt, verleiht die Hochschule

  1. 1.

    den Bachelorgrad als ersten Abschluss,

  2. 2.

    den Mastergrad als weiteren Abschluss,

  3. 3.

    den Diplomgrad mit der Angabe der Fachrichtung.

Die Hochschule kann den Diplomgrad auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Hierfür bedarf es einer Satzung des Fachbereichs. Der Diplomgrad, der nach dem Studium an einer Fachhochschule verliehen wird, erhält den Zusatz "Fachhochschule" oder "FH".

(2) Das Ministerium kann der Hochschule durch Verordnung das Recht verleihen, aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in Absatz 1 genannten Grade zu verleihen. Die Berechtigung der Hochschule, ihre bisherigen Hochschulgrade zu verleihen, bleibt unberührt.

(3) Aufgrund einer Vereinbarung mit einer anerkannten ausländischen Hochschule kann ein Hochschulgrad gemeinsam mit einer oder mehreren ausländischen Hochschulen (Joint Degree) verliehen werden, wenn

  1. 1.

    der dem Grad zu Grunde liegende Studiengang ein integriertes Curriculum und eine gemeinsame Qualitätssicherung hat und auf einer vertraglich geregelten Zusammenarbeit beruht,

  2. 2.

    das Zugangs- und Prüfungswesen abgestimmt ist und

  3. 3.

    die oder der Studierende in der Regel mindestens 25 Prozent ihres oder seines Studiums an einer oder mehreren der beteiligten ausländischen Hochschulen studiert und mit Prüfungsleistungen erfolgreich abgeschlossen hat.

Die Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule kann auch vorsehen, dass ein Hochschulgrad zusätzlich zu ausländischen Hochschulgraden verliehen wird (Multiple Degree), wenn die Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 3 erfüllt sind.

(4) Der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades fügt die Hochschule ein Diploma Supplement und auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden eine Aufstellung der absolvierten Kurse, der erworbenen Leistungspunkte und der einzelnen Noten ("Transcript of Records") bei.

(5) Die Fachhochschulen und die Fachhochschule Wedel sind berechtigt, den Diplomgrad nach Absatz 1 auf Antrag auch nachträglich an Personen zu verleihen, die sich in einem Ausbildungsgang befanden, der in einen Studiengang der Fachhochschule übergeleitet worden ist, und die aufgrund der Abschlussprüfung an der Fachhochschule von dieser graduiert worden sind.

(6) Das Ministerium ist berechtigt, auf Antrag an Personen, die in Schleswig-Holstein

  1. 1.

    die Ausbildung an einer Ingenieurschule oder an einer in den Fachhochschulbereich einbezogenen gleichrangigen Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen haben und graduiert werden konnten und

  2. 2.

    eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in dem der jeweiligen Abschlussprüfung entsprechenden Beruf ausgeübt haben,

die Berechtigung zur Führung eines Diplomgrades als staatliche Bezeichnung zu verleihen. Die Diplombezeichnungen entsprechen den Bezeichnungen der von den Fachhochschulen in der jeweiligen Fachrichtung verliehenen Hochschulgrade.