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§ 49 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 5 – Studium, Prüfungen, wissenschaftliche Qualifizierung, Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 49 HSG – Studiengänge

(1) Ein Studiengang ist ein durch Prüfungsordnung geregeltes, auf einen Hochschulabschluss, ein Staatsexamen oder ein kirchliches Examen ausgerichtetes Studium. Sind aufgrund der Prüfungsordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium Fächer auszuwählen, so ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. Für Teilstudiengänge gelten die Bestimmungen über Studiengänge entsprechend. Die Hochschulen können duale Studiengänge einrichten, in denen eine berufspraktische Ausbildung oder Tätigkeit systematisch mit dem Studium verbunden wird und beide Lernorte strukturell verzahnt sowie inhaltlich und organisatorisch aufeinander abgestimmt sind. Die Hochschulen können mit Genehmigung des zuständigen Ministeriums Modellversuche zu einem Vorbereitungssemester in geeigneten Studiengängen durchführen. Die Modellversuche sind zu evaluieren. Das Nähere zur Ausgestaltung des Vorbereitungssemesters, insbesondere zur Zulassung, zur Prüfung, zum Übergang zu einem regulären Bachelorstudium und zur Anerkennung im Vorbereitungssemester erbrachter Leistungen bei Aufnahme eines regulären Bachelorstudiums, regeln die Hochschulen in ihren Ordnungen.

(2) Die Hochschule definiert in der Prüfungsordnung die mit dem Studiengang zu erreichende Qualifikation. Die Qualifikation muss die Befähigung für eine berufliche Tätigkeit oder einen beruflichen Vorbereitungsdienst umfassen und sich an den von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Qualifikationsrahmen für Hochschulen orientieren.

(3) Studiengänge sind in lernergebnisorientierte Module zu gliedern. Für erfolgreich abgeschlossene Module sowie für Bachelor- und Masterarbeiten werden Leistungspunkte nach einem europäischen Leistungspunktesystem gewährt. Die Vergabe von Leistungspunkten setzt nicht zwingend eine Prüfung, sondern den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls voraus. Soll eine Prüfung abgenommen werden, sieht die Prüfungsordnung in der Regel nur eine Prüfung je Modul vor. Modulkataloge sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(4) Bachelorstudiengänge dienen der Vermittlung wissenschaftlicher Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogener Qualifikationen und stellen eine breite wissenschaftliche Qualifizierung sicher und erfüllen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2. Masterstudiengänge setzen einen ersten Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer Berufsakademie voraus. Hochschulabschlüsse, die an einer anderen inländischen oder anerkannten ausländischen Hochschule erworben wurden, werden anerkannt, wenn die Hochschule keine wesentlichen Unterschiede zu den von ihr verliehenen Abschlüssen nachweist. Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist festzulegen, ob er konsekutiv oder weiterbildend ist. Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge ausgestaltet. Weiterbildende Masterstudiengänge stellen gleichwertige Anforderungen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und denselben Berechtigungen wie konsekutive Masterstudiengänge. Für weiterbildende Masterstudiengänge gelten die §§ 58 und 59.

(5) Zur Qualitätssicherung können für den Zugang zu Masterstudiengängen weitere Voraussetzungen in der Prüfungsordnung bestimmt werden. Soweit für die Fächer Musik und Kunst zusätzlich eine besondere Eignung oder besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern, kann die Hochschule durch Satzung des Fachbereichs, die von dem Präsidium zu genehmigen ist, eine Eignungsprüfung oder besondere Zugangsvoraussetzungen vorsehen und die Zulassung zu der Eignungsprüfung und deren Durchführung regeln. In Masterstudiengängen, die in enger Kooperation mit ausländischen Hochschulen durchgeführt werden, sowie in internationalen Studiengängen, insbesondere in englischsprachigen Masterstudiengängen, die besonders auf ausländische Studierende ausgerichtet sind, können die Hochschulen durch Satzung des Fachbereichs, die von dem Präsidium zu genehmigen ist, eine besondere Eignungsprüfung vornehmen. Studierenden, die einen Bachelorabschluss an einer Fachhochschule erworben haben, ist im Rahmen der Voraussetzungen nach Satz 1 der Zugang zu Masterstudiengängen an einer Universität zu ermöglichen.

(6) Der Zugang zu einem Masterstudium kann befristet für zwei Semester, im Fall eines zweisemestrigen Masterstudiums für ein Semester, auch dann gewährt werden, wenn der erste Hochschulabschluss wegen des Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt, aber aufgrund des bisherigen Studienverlaufs und der bisher erbrachten Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass der Abschluss rechtzeitig bis zum Ende der Frist zu erwarten ist. Wird für den ersten Hochschulabschluss eine Mindestnote gefordert, ist die aus den bisher erbrachten Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote maßgeblich. Die vorläufige Einschreibung erlischt, wenn der erfolgreiche erste Hochschulabschluss nicht fristgemäß nachgewiesen wurde.

(7) Die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Die Einrichtung oder Änderung setzt in der Regel eine Akkreditierung voraus. Die Hochschule holt vor Einleitung der Akkreditierung die Zustimmung des Ministeriums ein, das sich bei lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen zuvor mit dem für Bildung zuständigen Ministerium ins Benehmen setzt. Dabei berücksichtigt das Ministerium die Stellungnahme des Hochschulrats. Die sich aus der Akkreditierung ergebenden Auflagen sind umzusetzen. Die Zustimmung kann befristet erteilt werden. Wird ein Studiengang aufgehoben, ist den eingeschriebenen Studierenden der Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit zu ermöglichen.

(8) Das Ministerium kann von einer Hochschule verlangen, einen Studiengang nach Absatz 1 einzurichten, aufzuheben oder zu ändern. Es gibt die entsprechende Erklärung gegenüber dem Präsidium der Hochschule ab und kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die notwendigen Beschlüsse zu fassen sind. Das Verlangen ist zu begründen. Kommt die Hochschule dem Verlangen nicht rechtzeitig nach, kann das Ministerium die notwendigen Anordnungen anstelle der Hochschule treffen. Die Hochschule ist vorher zu hören.

(9) Ein Studiengang kann auch von mehreren staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder von einer oder mehreren staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und einer oder mehreren anerkannten ausländischen Hochschulen gemeinsam durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die Anteile jeder Hochschule am Lehrangebot jeweils in der Regel mindestens 25 Prozent betragen und die Hochschulen sich in einer vor der Akkreditierung abzuschließenden Kooperationsvereinbarung über Gegenstand, Ausbildungsziel, Grundsätze der Finanzierung, Organisation, die von den Hochschulen zu leistenden Beiträge, die Durchführung von Akkreditierungsverfahren, die gegenseitige Anerkennung von Prüfungen, die Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen, die Einschreibung, den zu verleihenden Hochschulgrad sowie die Beteiligung an Einnahmen verständigen. Beteiligt sich eine Hochschule an einem Studiengang mit einem Lehranteil in einem geringeren als dem in Satz 2 genannten Umfang, kooperiert sie mit einer oder mehreren Hochschulen nach Satz 1. Über die Einzelheiten der Kooperation schließen die Hochschulen eine Kooperationsvereinbarung. Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung, bei welcher Art von Leistungen im Bereich der Kooperationen nach Satz 2 und 4 die Hochschulen ausschließlich mit Hochschulen in staatlicher Trägerschaft kooperieren dürfen. Die nach der Rechtsverordnung zu erbringenden Tätigkeiten dürfen nur bei dem jeweiligen Kooperationspartner oder den jeweiligen Kooperationspartnern nachgefragt werden. Die Einzeleinheiten regeln die Hochschulen und ihre öffentlich-rechtlichen Kooperationspartner durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung.