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§ 47 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 5 – Studium, Prüfungen, wissenschaftliche Qualifizierung, Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 47 HSG – Hochschuljahr

(1) Die Hochschulen legen die Einteilung des Hochschuljahres, die Vorlesungszeiten, vorlesungsfreien Zeiten und die Prüfungszeiträume selbst fest. Die Hochschulen können eine Einteilung in Trimester oder, angepasst an den internationalen Hochschulkalender, in Herbst- und Frühjahrssemester vorsehen.

(2) Die nach Absatz 1 festgesetzten Termine sind rechtzeitig in geeigneter Form bekannt zu geben und dem Ministerium anzuzeigen.

(3) Für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester sind insgesamt mindestens 31 Vorlesungswochen festzulegen. Prüfungszeiträume dürfen sich in der Regel um höchstens zwei Wochen je Semester mit den Vorlesungszeiten überschneiden. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei einem frühen Beginn der Schulsommerferien, ist mit Zustimmung des Ministeriums eine Überschneidung von drei Wochen zulässig.

(4) Das Ministerium kann Näheres durch Rechtsverordnung regeln, insbesondere zu den Semesterzeiten, zur Berechnung der Vorlesungswochen, zur Gewährleistung eines Hochschulwechsels und der Teilnahme an Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung zur Vergabe von Studienplätzen sowie zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf.