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§ 45 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Zugang und Einschreibung

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 45 HSG – Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Hochschulen dürfen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Promovierenden, Absolventinnen und Absolventen, anderen Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule, sonstigen Nutzerinnen und Nutzern von Hochschuleinrichtungen sowie von den staatlichen und kirchlichen Prüfungsämtern diejenigen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, die für die Identifikation, die Zulassung, die Immatrikulation, die Rückmeldung, die Beurlaubung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen, die Befragung im Rahmen des Qualitätsmanagements und von Evaluationen nach § 5 Absatz 1 und 2, die Hochschulplanung, aus Gründen des Infektionsschutzes sowie für Zwecke der Hochschulstatistik nach dem Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2424), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), erforderlich sind. Sie dürfen ferner zum Zwecke der Kontaktpflege mit ehemaligen Hochschulmitgliedern erhobene Daten nutzen, sofern die Betroffenen nicht widersprechen. Das Ministerium bestimmt durch Verordnung, welche einzelnen der nach Satz 1 anzugebenden Daten für welche Verwendungszwecke verarbeitet oder sonst verwendet werden dürfen.