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§ 42 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Zugang und Einschreibung

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 42 HSG – Entlassung

(1) Mit Ablauf des Monats, in dem das Zeugnis über die den Studiengang beendende Prüfung ausgehändigt wurde, spätestens mit Ende des Semesters, in dem die den Studiengang beendende Prüfung bestanden wurde, ist die oder der Studierende zu entlassen.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender ist ferner zu entlassen, wenn

  1. 1.

    sie oder er dies beantragt,

  2. 2.

    ein Versagungsgrund nach § 40 Absatz 1 nachträglich eintritt,

  3. 3.

    sie oder er eine für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche studienbegleitende Prüfung, eine Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, es sei denn, dass sie oder er den Studiengang wechselt oder

  4. 4.

    in dualen Studiengängen das Ausbildungsverhältnis rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von drei Monaten ein neuer Ausbildungsvertrag geschlossen worden ist.

(3) Eine Studierende oder ein Studierender kann entlassen werden, wenn

  1. 1.

    ein Versagungsgrund nach § 40 Absatz 2 Nummer 3, 4 oder 5 nachträglich eintritt und eine Beurlaubung nicht möglich oder nicht ausreichend ist,

  2. 2.

    sie oder er, ohne beurlaubt zu sein, sich vor Beginn eines Semesters nicht ordnungsgemäß zum Weiterstudium zurückgemeldet hat oder

  3. 3.

    sie oder er vorsätzlich im Bereich der Hochschule durch sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes die Würde einer anderen Person verletzt oder ihr im Sinne des § 238 des Strafgesetzbuches nachstellt.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 ist mit der Entlassung eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an einer Hochschule ausgeschlossen ist. Sie oder er kann auch entlassen werden, wenn sie oder er durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt

  1. 1.

    den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindert oder

  2. 2.

    ein Mitglied einer Hochschule von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhält oder abzuhalten versucht.

Gleiches gilt, wenn eine Studierende oder ein Studierender an den in Satz 3 genannten Handlungen teilnimmt oder wiederholt gegen das Hausrecht verstößt, die Ordnung der Hochschule oder ihrer Veranstaltungen stört oder die Mitglieder der Hochschule hindert, ihre Rechte, Aufgaben oder Pflichten wahrzunehmen. Über die Entlassung entscheidet das Präsidium im förmlichen Verwaltungsverfahren nach §§ 130 bis 138 Landesverwaltungsgesetz.

(4) Bei einer Einschreibung in mehrere Studiengänge kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 sowie des Absatzes 3 Satz 1 die Einschreibung für die Studiengänge bestehen bleiben, für die die Voraussetzungen für die Entlassung nicht vorliegen. Über den Zeitpunkt der Entlassung entscheidet die Hochschule.