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§ 38 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Zugang und Einschreibung

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 38 HSG – Allgemeine Bestimmungen

(1) Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und ihnen aufgrund von Rechtsvorschriften gleichgestellte Personen sind zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die dafür erforderliche Qualifikation (Studienqualifikation) nachweisen und wenn keine Immatrikulationshindernisse vorliegen. Die Zulassung zum Studium kann durch Festsetzung der Anzahl der höchstens aufzunehmenden Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einzelne Studiengänge beschränkt werden. Näheres ist im Hochschulzulassungsgesetz geregelt.

(2) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Sonstige ausländische sowie staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber sind Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn sie eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen.

(3) Studierende können sich für einen oder mehrere Studiengänge einschreiben, für den oder für die sie die Studienqualifikation nachweisen. In zwei oder mehrere zulassungsbeschränkte Studiengänge können Studierende nur eingeschrieben werden, wenn ein besonderes berufliches, wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse am gleichzeitigen Studium in den zulassungsbeschränkten Studiengängen besteht. Ist der gewählte Studiengang mehreren Fachbereichen zugeordnet, bestimmt die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der Einschreibung den Fachbereich, dem sie oder er angehören will.

(4) Studierende können in der Regel nur an einer Hochschule eingeschrieben sein. Abweichend von Satz 1 ist eine Einschreibung an mehreren Hochschulen insbesondere möglich, wenn es sich um einen Studiengang nach § 49 Absatz 9 Satz 1 handelt; die beteiligten Hochschulen treffen in der Kooperationsvereinbarung (§ 49 Absatz 9) Regelungen über den Ausgleich von Aufwendungen, die Verteilung von Einnahmen sowie die Datenermittlung für statistische Erfassungen, die Studierenden werden entsprechend den Anteilen der jeweiligen Hochschule an dem Studiengang statistisch erfasst.

(5) Die Hochschule kann besonders begabten Schülerinnen oder Schülern die Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder Modulen und Prüfungen gestatten. Die Schülerinnen und Schüler erhalten den Status von Gaststudierenden. Die Studienzeiten und dabei erbrachten Prüfungsleistungen werden in einem späteren Studium auf Antrag anerkannt.