Gesetze

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§ 35 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 35 HSG – Angegliederte Einrichtungen

(1) Das Ministerium kann im Einvernehmen mit der Hochschule einer außerhalb der Hochschule befindlichen Einrichtung, die

  1. 1.

    der Lehre, Forschung oder Kunst dient oder

  2. 2.

    Aufgaben wahrnimmt, die mit Aufgaben nach § 3 Absatz 1 und 2 zusammenhängen,

ohne Änderung der bisherigen Rechtsstellung die Stellung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung an der Hochschule verleihen (angegliederte Einrichtung).

(2) Mitgliedern der Hochschule kann im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch die Tätigkeit in angegliederten Einrichtungen übertragen werden.