§ 35 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule
§ 35 HSG – Angegliederte Einrichtungen
(1) Das Ministerium kann im Einvernehmen mit der Hochschule einer außerhalb der Hochschule befindlichen Einrichtung, die
- 1.
der Lehre, Forschung oder Kunst dient oder
- 2.
Aufgaben wahrnimmt, die mit Aufgaben nach § 3 Absatz 1 und 2 zusammenhängen,
ohne Änderung der bisherigen Rechtsstellung die Stellung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung an der Hochschule verleihen (angegliederte Einrichtung).
(2) Mitgliedern der Hochschule kann im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch die Tätigkeit in angegliederten Einrichtungen übertragen werden.