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§ 3 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Grundlagen

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 3 HSG – Aufgaben aller Hochschulen

(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten und Aufgaben im In- und Ausland vor, bei denen die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erforderlich oder nützlich ist, und vermitteln die dementsprechenden Kompetenzen. Sie kooperieren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen. Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung, bei welcher Art von Leistungen im Bereich der Kooperationen nach Satz 3 die Hochschulen ausschließlich mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kooperieren dürfen. Die nach der Rechtsverordnung zu erbringenden Tätigkeiten dürfen nur bei dem jeweiligen Kooperationspartner oder den jeweiligen Kooperationspartnern nachgefragt werden. Die Einzelheiten regeln die Hochschulen und ihre öffentlich-rechtlichen Kooperationspartner durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung. Die Hochschulen fördern die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen.

(2) Die Hochschulen fördern die Kommunikation wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Gesellschaft hinein sowie die Umsetzung und die Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis. Zu den Aufgaben der Hochschulen zählt der Wissens- und Technologietransfer. Im Rahmen ihrer Aufgaben können sie mit Zustimmung des Ministeriums nicht rechtsfähige Anstalten gründen, eigene Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen. Die Gesamtaufwendungen für Beteiligungen dürfen 5 Prozent der jährlichen Globalzuweisung nicht übersteigen. Auf privatrechtliche Beteiligungen der Hochschulen von mehr als 25 Prozent finden die §§ 65 bis 69 der Landeshaushaltsordnung Anwendung. Für privatrechtliche Beteiligungen bis einschließlich 25 Prozent ist die Zustimmung des Ministeriums erforderlich; der Gesamtwert einer Beteiligung darf 0,5 Prozent der Globalzuweisung nicht übersteigen. Das Ministerium erhält von den Hochschulen einmal jährlich einen Bericht zu Art und Anzahl ihrer Beteiligungen nach Satz 6 sowie deren wirtschaftlicher Entwicklung. Diese Berichte sind dem Landesrechnungshof zur Kenntnisnahme zuzuleiten.

(3) Die Hochschulen fördern zum Zwecke des Wissens- und Technologietransfers die berufliche Selbstständigkeit, insbesondere Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden und befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Absolventinnen, Absolventen und ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren, in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Jahren. Die Förderung kann insbesondere durch die unentgeltliche oder verbilligte Bereitstellung von Infrastruktur, insbesondere Geräte, Räume, Labore und IT-Infrastruktur für den Geschäftszweck und Zugangsmöglichkeit zu Hochschulbibliotheken erfolgen. Die Förderung darf die Erfüllung der anderen in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen. Dies gilt in besonderem Maße für Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung. Auf Antrag können Studierende zum Zwecke der Gründung eines Unternehmens vom Studium beurlaubt werden.

(4) Die Hochschulen fördern die Gleichstellung aller Geschlechter. Sie ergreifen Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Nachteile insbesondere für ihre weiblichen Mitglieder und wirken auf die Erhöhung des Frauenanteils in der Wissenschaft hin. Bei der Besetzung von Hochschulorganen und Hochschulgremien wirken sie darauf hin, dass Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsbezogenen Auswirkungen zu beachten. Das Nähere regeln die Hochschulen jeweils in ihrer Verfassung (§ 7 Satz 1).

(5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Sie wirken sexualisierter Belästigung und Gewalt entgegen. Sie berücksichtigen insbesondere die besonderen Bedürfnisse von

  1. 1.

    Studierenden und Promovierenden mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002, (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387), dazu zählen auch psychische und chronische Erkrankungen; dabei wirken sie darauf hin, die Zugänglichkeit ihrer Angebote für Menschen mit Behinderung herzustellen und zu sichern und bestehende Barrieren abzubauen,

  2. 2.

    Studierenden und Promovierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen,

  3. 3.

    ausländischen Studierenden und

  4. 4.

    beruflich qualifizierten Studierenden ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung

bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen.

(6) Die Hochschulen tragen den berechtigten Interessen ihres Personals auf gute Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung. Dazu erlassen sie Regelungen in einem Verhaltenskodex, die insbesondere Rahmenvorgaben für den Abschluss unbefristeter und befristeter Beschäftigungsverhältnisse, für Vergütungen und Laufzeiten für Lehraufträge, für Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zum Gesundheitsmanagement enthalten. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals und stellen die angemessene wissenschaftliche Betreuung ihres wissenschaftlichen Nachwuchses sicher. Die Hochschulen fördern eine weitere Professionalisierung ihrer akademischen Selbstverwaltung, der Hochschulleitung und der Hochschulverwaltung und stellen für Hochschulangehörige, die Ämter in Gremien und Organen der Hochschule anstreben, Weiterbildungsangebote zur Verfügung.

(7) Die Hochschulen fördern durch Forschung, Lehre und Transfer die Digitalisierung. Sie ermöglichen Studierenden im Rahmen ihrer Studiengänge und durch interdisziplinäre Lernangebote über gemeinsame Plattformen und Lernorte den Erwerb von Kenntnissen und Kompetenzen für den digitalen Wandel und tragen dazu bei, die Herausforderungen der Digitalisierung für die gesellschaftlichen Veränderungen zu bewältigen.

(8) Die Hochschulen fördern den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und beachten die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung. Sie verstehen Bildung für nachhaltige Entwicklung als Querschnittsthema in Forschung, Lehre und Transfer. Insbesondere ermöglichen sie Studierenden im Rahmen ihrer Studiengänge den Erwerb von Kenntnissen und Kompetenzen für den Wandel zu einer nachhaltigen Gesellschaft.

(9) Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich den Sport und die Kultur.

(10) Die Hochschulen halten Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen und fördern die Vereinigung Ehemaliger.

(11) Die Hochschulen können in ihrer Verfassung eine freiwillige Selbstverpflichtung festschreiben, die ein Streben der Hochschule auf eine friedliche und zivile Entwicklung der Gesellschaft verankert.

(12) Die Hochschulen, an denen lebende oder eigens hierfür getötete Tiere in der Forschung, Lehre oder Studium verwendet werden, fördern in Forschung und Lehre die Entwicklung von Methoden und Materialien, die diese Verwendung verringern oder ganz ersetzen können. Sofern es die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung zulässt, andere Lehrmethoden und -materialien einzusetzen, soll in der Lehre auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden. In der Forschung sollen Tierversuche vermieden werden, wenn sie durch alternative Verfahren ersetzt werden können.