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§ 28 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 28 HSG – Fachbereich

(1) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane auf seinem Fachgebiet die Aufgaben der Hochschule. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. 1.

    die Verwaltung der ihm zugewiesenen Personal- und Sachmittel,

  2. 2.

    die Gewährleistung der Vollständigkeit des Lehrangebots,

  3. 3.

    die ordnungsgemäße Durchführung von Studiengängen,

  4. 4.

    die Förderung der wissenschaftlichen Forschung, des Wissens- und Technologietransfers sowie der Weiterbildung,

  5. 5.

    Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 5,

  6. 6.

    die Vorbereitung von Berufungen,

  7. 7.

    die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,

  8. 8.

    die Mitwirkung bei der Studienberatung nach § 48.

Die Hochschule kann in ihrer Verfassung festlegen, dass die Aufgabe nach Satz 2 Nummer 1 mit Ausnahme des Fachbereichs Medizin vom Präsidium wahrgenommen wird.

(2) Mitglieder des Fachbereichs sind die Mitglieder der Hochschule, die in diesem überwiegend tätig sind, die Studierenden, die in einem Studiengang immatrikuliert sind, dessen Durchführung dem Fachbereich obliegt, sowie die eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden. Studierende, die in mehreren Fachbereichen studieren, bestimmen bei der Immatrikulation, in welchem Fachbereich sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte wahrnehmen. Angehörige des wissenschaftlichen Personals können mit Zustimmung der betroffenen Fachbereiche Mitglied in mehreren Fachbereichen sein.

(3) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichskonvent und die Dekanin oder der Dekan. Im Übrigen regelt der Fachbereich seine innere Organisationsstruktur nach Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten durch Satzung, soweit nicht der Senat eine Entscheidung nach § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 13 trifft oder in der Verfassung nichts anderes bestimmt ist. Die Satzung bedarf der Zustimmung des Senats.