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§ 27a HSG - Beauftragte oder Beauftragter für Diversität

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

Die oder der Beauftragte für Diversität soll die Belange aller Hochschulangehörigen, insbesondere die der Studierenden und Promovierenden nach § 3 Absatz 5 Satz 4 vertreten. Ihre oder seine Amtszeit soll fünf Jahre betragen. Sie oder er wirkt bei der Planung und Organisation der Lehr-, Studien-, und Arbeitsbedingungen für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule mit, berät sie und setzt sich für die Beseitigung bestehender Nachteile ein. Die oder der Beauftragte für Diversität ist fachlich weisungsfrei; zwischen ihr oder ihm und den Beschäftigten ist der Dienstweg nicht einzuhalten. Sie oder er ist im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit berechtigt, an den Sitzungen aller Organe und Gremien mit Antragsrecht und beratender Stimme teilzunehmen, soweit keine anderen Zuständigkeiten geregelt sind. Die oder der Diversitätsbeauftragte ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Das Präsidium ist verpflichtet, die Diversitätsbeauftragte oder den Diversitätsbeauftragten bei sie oder ihn betreffenden Angelegenheiten zu beteiligen und in die Beratung einzubeziehen. Die oder der Beauftragte für Diversität ist in Hochschulen mit mehr als 5.000 Studierenden hauptberuflich tätig. Die Hochschule hat in diesen Fällen die Stelle hochschulöffentlich auszuschreiben. Für die hauptberuflich Beauftragte oder den hauptberuflich Beauftragten für Diversität wird ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet. Sie oder er ist für die Dauer der Wahlzeit unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben. In Hochschulen mit nicht mehr als 5.000 Studierenden ist die oder der Beauftragte für Diversität nebenberuflich tätig und zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben von ihren oder seinen sonstigen Dienstpflichten angemessen zu befreien. Das Nähere regelt die Hochschule in ihrer Verfassung.