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§ 26 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 26 HSG – Vorzeitige Beendigung der Amtszeit von Präsidiumsmitgliedern

(1) Scheidet eine Präsidentin oder ein Präsident vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, wählt der Senat eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die volle Amtszeit gemäß § 23 Absatz 7 Satz 1.

(2) Scheidet eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, wählt der Senat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die volle Amtszeit gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1.

(3) Scheidet eine Kanzlerin oder ein Kanzler vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, wählt der Senat nach dem in § 25 Absatz 2 Satz 11 bis 18 geregelten Verfahren eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die volle Amtszeit gemäß § 25 Absatz 2 Satz 19.