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§ 20 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 20 HSG – Erweiterter Senat

(1) Der Erweiterte Senat ist, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig für:

  1. 1.

    Nominierung der Mitglieder des Erweiterten Senats in den Findungskommissionen nach § 23 Absatz 6 und § 25 Absatz 2 durch die jeweiligen Mitgliedergruppen,

  2. 2.

    Stellungnahme zu einem Geschäftsbericht der Hochschule,

  3. 3.

    die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nach § 27,

  4. 4.

    die Wahl der oder des Beauftragten für Diversität nach § 27a,

  5. 5.

    Entscheidungen über Würden und Ehrungen; die Zuständigkeit für die Ehrenpromotion bleibt unberührt,

  6. 6.

    Zustimmung zu Regelungen in einem Verhaltenskodex zu den Beschäftigungsbedingungen des Hochschulpersonals.

Der Senat kann dem Erweiterten Senat weitere Zuständigkeiten zuweisen, sofern diese nicht die Freiheit von Forschung und Lehre gemäß Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz betreffen. Eine solche Entscheidung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Senats sowie der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppe nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Das Präsidium sowie die anderen Organe und Gremien der Hochschule erteilen dem Erweiterten Senat alle Informationen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.

(2) Dem Erweiterten Senat gehören 48 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 im Verhältnis 16 : 8 : 16 : 8 an. Hat die Hochschule weniger als 5.000 Mitglieder, besteht der Erweiterte Senat aus 24 Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedergruppen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 im Verhältnis 8 : 4 : 8 : 4. Die Sitze sollen zu gleichen Teilen auf Frauen und Männer entfallen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die Kanzlerin oder der Kanzler, Dekaninnen, Dekane, die Direktorin oder der Direktor des Zentrums für Lehrerbildung, die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses, die Vorsitzenden der Personalräte, die Vertrauensfrau oder der Vertrauensmann der Schwerbehinderten und die Gleichstellungsbeauftragte gehören dem Erweiterten Senat mit Antragsrecht und beratender Stimme an. Die Hochschule kann in ihrer Verfassung weitere Personen bestimmen, die dem Erweiterten Senat mit Antragsrecht und beratender Stimme angehören. Für die Personalräte der Hochschule gilt § 77 Absatz 6 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Satz 2 bis 6 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 871).