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§ 16 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Grundlagen

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 16 HSG – Beschlüsse

(1) Ein Gremium der Hochschule ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist oder mittels digitaler Medien an der Sitzung teilnimmt und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Für Beschlussfassungen und Abstimmungen können gesicherte elektronische Verfahren genutzt werden. In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn das Gremium dies beschließt; dieser Beschluss kann ebenfalls im Umlaufverfahren gefasst werden.

(2) Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft,

  1. 1.

    ist eine Stimmrechtsübertragung unzulässig,

  2. 2.

    kommen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) Ist ein Beschluss des Senats oder des Fachbereichskonvents in Angelegenheiten der Lehre, des Studiums oder der Prüfungen gegen die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Gruppe der Studierenden gefasst worden, so muss die Angelegenheit auf Antrag dieser Gruppe in einer späteren Sitzung erneut beraten werden. Der Antrag darf in derselben Angelegenheit nur einmal gestellt werden. Satz 1 gilt nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten und bei Personal- einschließlich Berufungsangelegenheiten.