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§ 15 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Grundlagen

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 15 HSG – Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Sitzungen der Gremien und Organe können in Präsenz oder unter Einsatz digitaler Medien durchgeführt werden. Die Sitzungen des Erweiterten Senats, des Senats und der Fachbereichskonvente sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss für die gesamte Sitzung oder für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden; ein entsprechender Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Ebenso können durch Beschluss einzelne Tagesordnungspunkte nur hochschulöffentlich diskutiert werden. In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die weiteren Organe und Gremien der Hochschule tagen nichtöffentlich.

(2) Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen über Personalangelegenheiten ergehen in geheimer Abstimmung. In Prüfungsangelegenheiten ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig. Beschlüsse über Berufungsvorschläge ergehen in geheimer Abstimmung.