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§ 10 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Grundlagen

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 10 HSG – Hochschulentwicklung

Das Land, vertreten durch das Ministerium, und die Hochschulen treffen jeweils Ziel- und Leistungsvereinbarungen über Aufgabenwahrnehmung und Entwicklung der Hochschule mit einer Laufzeit von in der Regel fünf Jahren. Innerhalb der Laufzeit einer Ziel- und Leistungsvereinbarung erstellt die Hochschule einen Struktur- und Entwicklungsplan, in dem sie ihre Aufgaben sowie die mit dem Ministerium abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen konkretisiert. In der Ziel- und Leistungsvereinbarung wird festgelegt, wann der Struktur- und Entwicklungsplan vorgelegt werden muss. Die Laufzeit des Strukturund Entwicklungsplans umfasst in der Regel fünf Jahre. Der Inhalt des Struktur- und Entwicklungsplans und die Erkenntnisse aus seiner Umsetzung fließen in die Verhandlung der nächsten Ziel- und Leistungsvereinbarung ein.