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Art. 4 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-23
Normtyp: Gesetz

Art. 4 HSG – Änderung des Mitbestimmungsgesetzes(2)

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. 1990 S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), wird wie folgt geändert:

§ 77 wird wie folgt geändert:

  1. a)

    In Absatz 6 werden die Worte "des Konsistoriums" durch die Worte "des Hochschulrats" ersetzt.

  2. b)

    In Absatz 7 werden in Satz 1 die Worte "des Rektorats" durch die Worte "des Präsidiums" und in Satz 2 die Worte "Das Rektorat" durch die Worte "Das Präsidium" ersetzt.

(2) Amtl. Anm.:
Ändert Ges. vom 11. Dezember 1990, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2035-6