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Art. 3 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-23
Normtyp: Gesetz

Art. 3 HSG – Änderung des Landesbeamtengesetzes(1)

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Haushaltsstrukturgesetzes 2007/2008 vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 309, ber. 2007 S. 15), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 41 Abs. 2 Satz 2 und § 53 Abs. 5 Sätze 1 und 2 werden die Worte "Rektorinnen oder Rektoren" durch die Worte "Präsidentinnen oder Präsidenten" ersetzt.

  2. 2.

    In § 218 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 werden die Worte "nach § 66b Abs. 3 Satz 3 des Hochschulgesetzes" durch die Worte "nach § 27 Abs. 2 Satz 3 des Hochschulgesetzes" ersetzt.

  3. 3.

    In § 220 Satz 2 werden die Worte "des § 99b Abs. 2 des Hochschulgesetzes" durch die Worte "des § 64 Abs. 5 des Hochschulgesetzes" ersetzt.

(1) Amtl. Anm.:
Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 3. August 2005, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-5