Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 HSchlG - Anfechtung von Entscheidungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
Redaktionelle Abkürzung
HSchlG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-82

1Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen nach diesem Abschnitt entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. 2Die §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332), gelten mit der Maßgabe, dass ein Vorverfahren nach § 24 Abs. 2 nicht stattfindet.

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 16 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 16. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 57)