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§ 93 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – Lehrkräfte, Schulleitung und Schulaufsicht → Zweiter Abschnitt – Schulaufsicht

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 93 HSchG – Fachaufsicht

(1) Die Fachaufsicht umfasst die Befugnis, schulische Entscheidungen und Maßnahmen aufzuheben, zur erneuten Entscheidung oder Beschlussfassung zurückzuverweisen und danach erforderlichenfalls selbst zu entscheiden, wenn diese gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, das Schulprogramm oder Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde verstoßen oder aus pädagogischen Gründen erhebliche Bedenken gegen sie bestehen. Fehlende Entscheidungen kann die Schulaufsichtsbehörde anfordern und erforderlichenfalls selbst entscheiden. Sie tritt in das Recht und die Pflicht ein, Konferenzbeschlüsse zu beanstanden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter den Aufgaben nach § 87 Abs. 4 nicht nachkommt.

(2) Aufsichtsmaßnahmen sind so zu gestalten, dass die pädagogische Freiheit der Lehrkräfte (§ 86 Abs. 2 und 3) und die pädagogische Eigenverantwortung der Schulen (§ 127) gewahrt und gefördert werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schulen informieren.

(3) Pädagogische Bewertungen sowie unterrichtliche und erzieherische Entscheidungen und Maßnahmen kann sie nur aufheben, zu erneuter Entscheidung zurückverweisen und über sie dann erforderlichenfalls selbst entscheiden, wenn

  1. 1.

    wesentliche Verfahrens- und Rechtsvorschriften verletzt wurden,

  2. 2.

    von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde,

  3. 3.

    gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler verstoßen wurde.