Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 91 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – Lehrkräfte, Schulleitung und Schulaufsicht → Erster Abschnitt – Lehrkräfte und Schulleitung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 91 HSchG – Ermächtigung

(1) Durch Rechtsverordnung sind die erforderlichen Regelungen zur Ausführung des Ersten Abschnitts des Siebten Teils zu treffen, insbesondere ist zu regeln

  1. 1.

    durch Dienstordnung die Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der sonstigen Beschäftigten des Landes,

  2. 2.

    die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler,

  3. 3.

    die Arbeitszeit der Lehrkräfte unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anteile der unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Tätigkeit.

Soweit durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3 ein Arbeitszeitkonto vorgesehen ist, auf dem ein bestimmter Teil der Arbeitszeit gutgeschrieben und zu einem späteren Zeitpunkt durch Ermäßigung der Pflichtstundenzahl oder Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung ausgeglichen wird, kann dort auch geregelt werden, dass im Falle der endgültigen Verhinderung des Zeitausgleichs auf Antrag eine besondere Ausgleichszahlung erfolgen kann.

(2) Durch Rechtsverordnung können den Schulleiterinnen und Schulleitern Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten übertragen werden. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass es dem Kultusministerium oder der Schulaufsichtsbehörde vorbehalten bleibt, die Befugnisse im Einzelfall an sich zu ziehen.