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§ 90 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – Lehrkräfte, Schulleitung und Schulaufsicht → Erster Abschnitt – Lehrkräfte und Schulleitung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 90 HSchG – Schulleitung und Schulträger

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter verwaltet die Schulanlagen im Auftrag des Schulträgers. Sie oder er ist als Vorgesetzte oder Vorgesetzter gegenüber dem der Schule zugewiesenen Verwaltungs- und Hauspersonal und den sonstigen Beschäftigten des Schulträgers in schulischen Angelegenheiten weisungsbefugt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bewirtschaftet die der Schule vom Schulträger zugewiesenen Haushaltsmittel und übt auf dem Grundstück der Schule das Hausrecht aus.

(2) Über eine außerschulische Nutzung der Schulanlagen entscheidet der Schulträger im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.