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§ 8a HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Unterrichtsinhalte und Stundentafeln

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 8a HSchG – Förderung der Schülerinnen und Schüler anderer Sprache

(1) Maßnahmen der Förderung von Schülerinnen und Schülern, deren Sprache nicht Deutsch ist (§ 3 Abs. 14), sind besondere Unterrichtsangebote zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse, die in der Regel auf selbst erworbenen Grundkenntnissen aufbauen und die Schülerinnen und Schüler so fördern sollen, dass sie sich so bald wie möglich am Unterricht in der Regelklasse beteiligen können.

(2) Die Ausgestaltung des Unterrichts und der Fördermaßnahmen nach Art, Umfang, Förderort und Verpflichtung zur Teilnahme für Schülerinnen und Schüler anderer Sprache erfolgt durch Rechtsverordnung.