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§ 83 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Datenschutz

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 83 HSchG – Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten

(1) Schulen dürfen personenbezogene Daten einschließlich der Daten der besonderen Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) von

  1. 1.

    Schülerinnen und Schülern und deren Eltern,

  2. 2.

    künftig schulpflichtig werdenden oder vom Schulbesuch zurückgestellten Kindern und Jugendlichen und deren Eltern,

  3. 3.

    zum Schulbesuch berechtigten Kindern und Jugendlichen und deren Eltern sowie

  4. 4.

    Lehrkräften und sonstigen in der Schule beschäftigten Personen

verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und für einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Über jede Schülerin und jeden Schüler wird eine Schülerakte geführt; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Schülerakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die die Schülerin oder den Schüler betreffen, soweit sie mit dem Schulverhältnis in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Schüleraktendaten). Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der dem Empfänger durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Schulträger und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 Satz 1 verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben der Schulentwicklungsplanung, der Schulorganisation und der Schulaufsicht und einem jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Medienzentren dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 Satz 1 verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihre Aufgaben nach § 162 Abs. 1 Satz 2 erforderlich ist.

(4) Betroffene nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.

(5) Zur Evaluation der Schulen nach § 98 können die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden oder von ihnen beauftragte Dritte methodisch geeignete Verfahren einsetzen und durch Befragungen, Erhebungen und Unterrichtsbeobachtungen gewonnene Daten verarbeiten. Dies gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulleistungsstudien im Rahmen einer Gesamtstrategie zum Bildungsmonitoring, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen wird, ebenso wie für die Teilnahme an Erhebungen zur Vorbereitung der Schulleistungsstudien. Die Betroffenen werden vorab über das Ziel des Vorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung, die Verarbeitung ihrer Daten sowie über die zur Einsichtnahme in die Daten und Ergebnisse Berechtigten informiert. Personenbezogene Daten für diese Zwecke dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung eines von der obersten Schulaufsichtsbehörde veranlassten oder genehmigten Vorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck des Vorhabens auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand erreicht werden kann. Unter diesen Voraussetzungen dürfen personenbezogene Daten auch Dritten, die mit der externen Evaluation beauftragt sind, überlassen werden.

(6) Für Zwecke der Aus- und Fortbildung von Lehrkräften sowie der Qualitätsentwicklung des Unterrichts nach § 98 dürfen Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck schriftlich informiert worden sind. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht eine frühere Löschung erfordern.

(7) Im Rahmen der Schulgesundheitspflege und der Tätigkeit der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen dürfen die für präventive und systembezogene oder schulpsychologische Beratung nach § 94 Abs. 4 Satz 2 und die Durchführung der schulärztlichen oder schulpsychologischen Untersuchungen sowie sonderpädagogischen Überprüfungen nach § 71 erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich der Daten der besonderen Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden. Der schulärztliche Dienst und die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen dürfen der Schule nur das Ergebnis der Pflichtuntersuchungen übermitteln. Personenbezogene Daten über freiwillige Untersuchungen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung Dritter oder einer erheblichen Selbstgefährdung erforderlich ist.

(8) Schulen dürfen Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Datum des Verlas-sens der Schule und den zuletzt besuchten Bildungsgang von Schülerinnen und Schülern, die zum Ende des Schulverhältnisses nicht die allgemeine Hochschulreife erlangt haben, keinen Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Jugendfreiwilligendienst ableisten und in kein Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes eintreten, zum Zweck der Information über Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung nach § 31a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an die Agentur für Arbeit übermitteln, sofern die Schülerin oder der Schüler der Datenverarbeitung nicht widersprochen hat.

(9) Schulen für Erwachsene nach §§ 45 und 46 sowie deren Schulträger und die zuständigen Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten einschließlich der Daten der besonderen Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung von Betroffenen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.

(10) Schulen, Schulträger und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten von Betroffenen im Rahmen von Externenprüfungen nach § 79 Abs. 3 verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.

(11) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gilt das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz.

(12) Umfang und Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten werden durch Rechtsverordnung näher geregelt.