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§ 82 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Schulverhältnis → Vierter Abschnitt – Pädagogische Maßnahmen, Ordnungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz von Personen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 82 HSchG – Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten, die der Entwicklung des Lern- und Leistungswillens der Schülerin oder des Schülers und der Bereitschaft zu verantwortlichem sozialen Handeln nach den Grundsätzen der Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidarität dienen und möglichem Fehlverhalten vorbeugen sollen. Zu den pädagogischen Maßnahmen gehören neben der Androhung von Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 insbesondere das Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler mit dem Ziel, eine Veränderung des Verhaltens zu erreichen, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen und Schülern und Eltern, die formlose mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, die Schülerin oder den Schüler das Fehlverhalten erkennen zu lassen, Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern und die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören oder stören können.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind

  1. 1.

    Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultages, erforderlichenfalls mit der Verpflichtung, am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen,

  2. 2.

    Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen sowie vom Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen,

  3. 3.

    vorübergehende Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe bis zu einer Dauer von vier Wochen,

  4. 4.

    Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe,

  5. 5.

    vorübergehender Ausschluss vom Schulbesuch bis zu einer Dauer von zwei Wochen,

  6. 6.

    Überweisung in den gleichen Bildungsgang einer anderen Schule,

  7. 7.

    Verweisung von der besuchten Schule.

Ordnungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 können als pädagogische Maßnahme vorher schriftlich angedroht werden. Ordnungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 6 und 7 sind vorher schriftlich anzudrohen; von der vorherigen Androhung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies den Umständen des Fehlverhaltens der Schülerin oder des Schülers nicht mehr angemessen ist.

(3) Körperliche Züchtigung und andere herabsetzende Maßnahmen sind verboten.

(4) Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn

  1. 1.

    die Schülerin oder der Schüler in der Schule schuldhaft gegen eine Rechtsnorm, Verwaltungsanordnung oder die Schulordnung verstößt oder Anweisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Lehrkräfte oder sonstiger dazu befugter Personen nicht befolgt, sofern die Anweisungen zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags der Schule notwendig sind oder dem Schutz von Personen und Sachen dienen und soweit pädagogische Maßnahmen nicht ausreichen, oder

  2. 2.

    der Schutz von Personen und Sachen diese erfordert.

(5) Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 dürfen nur bei erheblicher Störung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs, bei Gefährdung der Sicherheit beteiligter Personen oder Verursachung erheblicher Sachschäden und dadurch bedingter Beeinträchtigung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und -schüler angewendet werden. Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 dürfen nur bei besonders schweren Störungen des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder schwerer Verletzung der Sicherheit beteiligter Personen und dadurch bedingter anhaltender Gefährdung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und -schüler angewendet werden. Neben Maßnahmen des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Kinder- und Jugendhilferechts dürfen Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 nur angewendet werden, wenn sie zusätzlich erforderlich sind und den Zwecken der anderen Maßnahmen nicht entgegenstehen.

(6) Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen soll so rechtzeitig erfolgen, dass der Bezug zum Fehlverhalten nicht verloren geht. Bei Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen ist das Verhalten der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers innerhalb der Schule maßgebend. Außerschulisches Verhalten der Schülerin oder des Schülers darf nur Gegenstand einer Ordnungsmaßnahme sein, soweit es sich auf den Schul- und Unterrichtsbetrieb unmittelbar störend auswirkt. Der Anwendung einer Ordnungsmaßnahme kann ein Mediationsverfahren vorausgehen; bei erfolgreicher Mediation kann auf die Ordnungsmaßnahme verzichtet werden.

(7) Kommt eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7 in Betracht, so kann die Schülerin oder der Schüler von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorläufig vom Unterricht und von sonstigen Schulveranstaltungen bis zur endgültigen Entscheidung, längstens aber bis zu vier Wochen, ausgeschlossen werden, wenn es die Aufrechterhaltung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder die Sicherheit von Personen erfordert.

(8) Eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ist ferner bei Schülerinnen und Schülern zulässig, die keiner Schulpflicht unterliegen und eine weiterführende Schule besuchen, wenn

  1. 1.

    die Schülerin oder der Schüler im Verlauf von sechs zusammenhängenden Unterrichtswochen insgesamt mindestens sechs Unterrichtstage dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist; vor einer Entscheidung ist ihr oder ihm, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern, schriftlich der Rat zu erteilen, die Schule zu verlassen; oder

  2. 2.

    durch die wiederholte und unentschuldigte Abwesenheit der Schülerin oder des Schülers bei angekündigten schriftlichen Leistungsnachweisen in mindestens zwei Unterrichtsfächern oder Lernbereichen keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten, und dies rechtzeitig vorher angekündigt wurde.

Besondere Bestimmungen über die Teilnahme am Unterricht und über schriftliche Arbeiten bleiben unberührt.

(9) Die Entscheidungen nach Abs. 2 Satz 1 trifft

  1. 1.

    die Schulleiterin oder der Schulleiter in den Fällen der

    1. a)

      Nr. 1 auf Antrag einer Lehrkraft,

    2. b)

      Nr. 2 bis 5 auf Antrag der Klassenkonferenz,

  2. 2.

    im Übrigen die zuständige Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Beschluss der Klassenkonferenz.

Die Androhung nach Abs. 2 Satz 2 und 3 erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 sind die Schülerin oder der Schüler und, außer in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die Eltern in den Grenzen des § 72 Abs. 4 anzuhören. Im Rahmen der Anhörung kann, außer in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7, eine Erziehungsvereinbarung nach § 100 Abs. 2 geschlossen werden.

(10) Eintragungen und Vorgänge über Ordnungsmaßnahmen sind spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach der Eintragung zu löschen, sofern nicht während dieser Zeit eine erneute Ordnungsmaßnahme getroffen wurde.

(11) Das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen wird durch Rechtsverordnung näher geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass der Schulelternbeirat und der Schülerrat in einer die Interessen der betroffenen Schülerinnen und Schüler berücksichtigenden Weise beteiligt werden.