Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 81 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Schulverhältnis → Dritter Abschnitt – Wahl des Bildungsganges und Abschlüsse

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 81 HSchG – Ermächtigung

Die nähere Ausführung des dritten Abschnitts erfolgt durch Rechtsverordnung; dabei ist insbesondere

  1. 1.

    das Verfahren bei der Wahl des Bildungsganges, die Einzelheiten des Übergangs in andere Bildungsgänge und in die gymnasiale Oberstufe einschließlich Schulen mit besonderer Aufgabenstellung nach § 138 Abs. 6 und die Durchführung des Überprüfungsverfahrens näher zu regeln; für die Aufnahme an Schulen mit besonderer Aufgabenstellung kann eine Teilnahmeverpflichtung an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren geregelt werden;

  2. 2.

    für Prüfungen festzulegen:

    1. a)

      Zweck der Prüfung, Prüfungsgebiete, Prüfungsabschnitte, Teilprüfungen und Prüfungsanforderungen,

    2. b)

      Zulassung zur Prüfung oder zu Teilen der Prüfung und Ermittlung der Prüfungsergebnisse; dabei kann auch festgelegt werden, dass

      1. aa)

        die Zulassung bestimmte im Unterricht erbrachte Leistungen voraussetzt,

      2. bb)

        eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer zu weiteren Prüfungsteilen nicht zugelassen wird, weil sie oder er aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Prüfungsteile die Prüfung nicht mehr bestehen kann,

      3. cc)

        von einzelnen Prüfungsteilen nach Maßgabe der im Unterricht, in anderen Prüfungen oder Prüfungsteilen erbrachten Leistungen befreit werden kann,

      4. dd)

        im Unterricht erbrachte Leistungen auf das Prüfungsergebnis angerechnet werden,

    3. c)

      in Schulen mit mehreren Bildungsgängen die Teilnahme an den für die jeweilige Jahrgangsstufe vorgesehenen Abschlussprüfungen unabhängig von der angestrebten Abschlussqualifikation,

    4. d)

      Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, Bestellung der Prüferinnen und Prüfer und Vorsitz bei Prüfungen,

    5. e)

      das weitere Prüfungsverfahren,

    6. f)

      Folgen einer Leistungsverweigerung und der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel,

    7. g)

      Berechtigungen, die durch die erfolgreich abgelegte Prüfung erworben werden, sowie die Erteilung von Prüfungszeugnissen,

    8. h)

      Nichtschülerprüfungen; dabei kann vorgesehen werden, dass eine Prüfungsgebühr erhoben wird,

    9. i)

      Ordnungen für außerschulische Prüfungen, sofern für diese Prüfungen ein öffentliches Bedürfnis besteht; dies schließt die Möglichkeit ein, außerschulische Prüfungen als schulische Prüfungen anzuerkennen, sofern Zulassungsvoraussetzungen, Umfang, Inhalt und Anforderungen den jeweiligen Prüfungen an öffentlichen Schulen entsprechen.