Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 76 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Schulverhältnis → Zweiter Abschnitt – Leistungsbewertung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 76 HSchG – Kurseinstufung

(1) Wird in leistungsdifferenzierten Kursen unterrichtet, ist die Schülerin oder der Schüler in den Kurs einzustufen, in dem nach dem allgemeinen Lernverhalten und der fachbezogenen Leistungsentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme und Förderung zu erwarten ist.

(2) Über die Kurseinstufung entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz eines Mitglieds der Schulleitung.

(3) Das Verfahren der Kurseinstufung wird durch Rechtsverordnung näher geregelt.