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§ 64 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Schulpflicht → Dritter Abschnitt – Berufsschulpflicht

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 64 HSchG – Erfüllung der Berufsschulpflicht bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung

(1) Jugendliche mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, erfüllen die Berufsschulpflicht in der Regel durch den Besuch der Berufsschule in der Regelklasse. Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch von Förderberufsschulen erfüllt werden.

(2) Jugendliche mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, die in keinem Ausbildungsverhältnis stehen, sind nach Erfüllung der verlängerten Vollzeitschulpflicht für die Dauer von drei Jahren zum Besuch der Berufsschule in der Regelklasse oder in Bildungsgängen, die auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereiten oder für einen Beruf qualifizieren, berechtigt. Die Berechtigung erstreckt sich auch auf den Besuch von Förderberufsschulen.

(3) Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Eltern kann die Berufsschulpflicht nach Abs. 1 oder die Berechtigung zum Besuch der Berufsschule nach Abs. 2 um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass dadurch eine berufliche Förderung ermöglicht wird. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.