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§ 51 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Siebter Abschnitt – Sonderpädagogische Förderung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 51 HSchG – Inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule

(1) Inklusive Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung findet als Regelform in der allgemeinen Schule in enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum und gegebenenfalls unter Beteiligung der Förderschule statt. Bei der Planung und Durchführung der inklusiven Beschulung wirken Förderschullehrkräfte und Lehrkräfte der allgemeinen Schulen entsprechend dem individuellen Förderplan nach § 49 Abs. 4 zusammen. Die Beratung für die inklusive Beschulung erfolgt durch das zuständige sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentrum und die Schulaufsichtsbehörde.

(2) Formen der inklusiven Beschulung für Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Schule sind die umfassende Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule und die teilweise Teilnahme mit zusätzlichen Förderangeboten an der allgemeinen Schule. Die Schulen sind im Rahmen der beim Schulträger vorhandenen Mittel von diesem räumlich und sächlich auszustatten.

(3) In der beruflichen Schule kann der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung außer in den Formen der inklusiven Beschulung in der Regelklasse auch als teilweise Teilnahme mit zusätzlichen Förderangeboten an der beruflichen Schule oder in Bildungsgängen erfüllt werden, die auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereiten oder für einen Beruf qualifizieren.

(4) Bei der inklusiven Beschulung müssen die Anschlussfähigkeit und die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen gewahrt bleiben.