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§ 49 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Siebter Abschnitt – Sonderpädagogische Förderung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 49 HSchG – Förderauftrag

(1) Kinder und Jugendliche, die zur Gewährleistung ihrer körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung in der Schule sonderpädagogischer Hilfen bedürfen, haben einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.

(2) Den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfüllen die allgemein bildenden und beruflichen Schulen nach § 11 Abs. 3, die nicht Förderschulen sind (allgemeine Schulen), sowie die Förderschulen mit ihren verschiedenen Förderschwerpunkten nach § 50 Abs. 1.

(3) Die allgemeinen Schulen und die Förderschulen haben den gemeinsamen Auftrag, bei der Rehabilitation und Integration der Kinder und Jugendlichen mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in die Gesellschaft mitzuwirken und dabei mit den Behörden und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und den Trägern der Sozialhilfe zusammenzuarbeiten. Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind in Zusammenarbeit von allgemeiner Schule, Förderschule und sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren zu entwickeln.

(4) Die sonderpädagogische Förderung erfolgt für jede Schülerin und jeden Schüler auf der Grundlage eines individuellen Förderplans. Nach Maßgabe des § 54 stellt die Schule im individuellen Förderplan Art und Umfang der Förderung dar. Der Förderplan wird regelmäßig fortgeschrieben.