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§ 42 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Fünfter Abschnitt – Berufsqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II)

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 42 HSchG – Fachschule

(1) Die Fachschule vermittelt aufbauend auf einer beruflichen Erstqualifikation eine vertiefte berufliche Fachbildung und erweitert die allgemeine Bildung.

(2) Es wird Vollzeit- oder Teilzeitunterricht erteilt. Der Besuch der Fachschule dauert in Vollzeitform in der Regel zwei Schuljahre, mindestens jedoch ein Schuljahr. Teilzeit- und Vollzeitform sollen sich in der Gesamtstundenzahl des Bildungsgangs entsprechen.

(3) Der Besuch der Fachschule setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine in der Regel entsprechende praktische Berufstätigkeit sowie in der Regel eine zusätzliche Berufsausübung voraus. Der Besuch der Fachschule für Sozialwesen (Fachrichtung Sozialpädagogik oder Fachrichtung Heilerziehungspflege) setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung, aufbauend auf einem mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4), voraus. Der Besuch der Fachschule für Sozialwesen (Fachrichtung Heilpädagogik) setzt einen mittleren Abschluss und in der Regel den Abschluss der Fachschule für Sozialwesen (Fachrichtung Sozialpädagogik oder Fachrichtung Heilerziehungspflege) voraus. Die Fachschule führt zu einer Prüfung, mit der ein schulischer Berufsabschluss erworben wird.

(4) In der Fachschule können je nach Art des Bildungsganges ein dem mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) gleichzustellender Abschluss sowie die Fachhochschulreife (§ 13 Abs. 5) erworben werden.