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§ 41 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Fünfter Abschnitt – Berufsqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II)

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 41 HSchG – Berufsfachschule

(1) Berufsfachschulen sind Schulen mit Vollzeitunterricht von mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch weder eine Berufsausbildung noch eine berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird. Sie vermitteln berufliche und allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und bereiten auf die Fachbildung in einem Ausbildungsberuf vor oder führen unmittelbar zu einem Berufsabschluss. Berufsfachschulen können zu einem dem mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) gleichwertigen Abschluss führen oder beim Eintritt einen mittleren Abschluss voraussetzen.

(2) Zweijährige Berufsfachschulen vermitteln eine berufliche Grundbildung und führen zu einem dem mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) gleichwertigen Abschluss. Sie setzen den Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3) voraus und schließen mit einer Prüfung ab. Der erfolgreiche Besuch der zweijährigen Berufsfachschule kann nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes auf gemeinsamen Antrag der oder des Auszubildenden und der oder des Ausbildenden als erstes Jahr der Berufsausbildung angerechnet werden.

(3) Zweijährige Berufsfachschulen, die zu einem schulischen Berufsabschluss führen, setzen einen mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) voraus; sie führen die Bezeichnung Höhere Berufsfachschule. Sie vermitteln die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für die erfolgreiche Ausübung des gewählten Berufes erforderlich sind. Sie schließen mit einer Prüfung ab, mit der ein schulischer Berufsabschluss erworben wird; durch Ablegen einer Zusatzprüfung kann die Fachhochschulreife (§ 13 Abs. 5) erworben werden.

(4) Mehrjährige Berufsfachschulen gliedern sich in die Grundstufe und die Fachstufe und führen zu einem Berufsabschluss, der nach Verordnungen aufgrund des § 43 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 40 der Handwerksordnung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf gleichgestellt ist oder zur Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung berechtigt.