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§ 34 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Vierter Abschnitt – Studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II)

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 34 HSchG – Belegverpflichtungen und Bewertung

(1) In der Qualifikationsphase haben die Schülerinnen und Schüler durchgehend Unterricht mindestens in Deutsch, einer fortgeführten Fremdsprache, Geschichte, Politik und Wirtschaft, Mathematik, einer Naturwissenschaft, Religion und in der Regel in Sport zu belegen; § 8 bleibt unberührt. Der Unterricht in Kunst oder Musik sowie in einer weiteren Fremdsprache oder einer weiteren Naturwissenschaft oder Informatik ist mindestens in zwei Schulhalbjahren zu besuchen. Die Belegverpflichtung im Fach Politik und Wirtschaft kann durch das Fach Wirtschaftswissenschaften oder im zweiten Jahr der Qualifikationsphase, sofern Geographie seit dem ersten Halbjahr der Einführungsphase belegt wurde, durch das Fach Geographie erfüllt werden.

(2) Gegen Ende der Einführungsphase wählen die volljährigen Schülerinnen und Schüler selbst, die minderjährigen Schülerinnen und Schüler im Einvernehmen mit den Eltern aus dem Angebot der Schule nach Begabung und Neigung zwei Leistungsfächer oder eine Leistungsfachkombination. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, so entscheiden die Eltern. Eines der beiden Leistungsfächer muss entweder eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein.

(3) Die Leistungsbewertung in der gymnasialen Oberstufe erfolgt nach einem System mit 15 Punkten (§ 73). Die Ergebnisse aus vier Leistungskursen in jedem der beiden Leistungsfächer und 24 Grundkursen sowie der Abiturprüfung bilden die Grundlage für die Berechnung der Gesamtqualifikation im Abitur. Besondere Lernleistungen wie Jahresarbeiten oder umfassende Beiträge aus einem vom Land geförderten Wettbewerb können in die Abiturprüfung anstelle des fünften Abiturprüfungsfaches eingebracht werden. Ein Kurs, der mit null Punkten bewertet worden ist, gilt als nicht besucht.