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§ 28 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Dritter Abschnitt – Bildungsgänge der Mittelstufe (Sekundarstufe I)

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 28 HSchG – Nähere Ausgestaltung der Mittelstufe (Sekundarstufe I)

Die Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) werden durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet. Insbesondere sind die Fördermaßnahmen für Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug im Bildungsgang der Hauptschule näher auszugestalten, die Voraussetzungen näher zu bestimmen, unter denen am Ende des zehnten Hauptschuljahres ein mittlerer Abschluss erworben werden kann, und die Zusammenarbeit zwischen den Schulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II mit dem Ziel zu regeln, den Schülerinnen und Schülern den Übergang in die Sekundarstufe II zu erleichtern.