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§ 26 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Dritter Abschnitt – Bildungsgänge der Mittelstufe (Sekundarstufe I)

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 26 HSchG – Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule

(1) In der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule werden die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule sowie die Mittelstufe (Sekundarstufe I) des gymnasialen Bildungsganges pädagogisch und organisatorisch in einer Schule verbunden als aufeinander bezogene Schulzweige geführt. Der Hauptschulzweig umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10, der Realschulzweig die Jahrgangsstufen 5 bis 10 und der Gymnasialzweig die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10. Ein hohes Maß an Kooperation und Durchlässigkeit der Zweige ist zu sichern. § 23 Abs. 4 und § 23b Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Der Haupt- und der Realschulzweig können als Mittelstufenschule nach § 23c organisiert werden. Der Gymnasialzweig kann 5-jährig (Jahrgangsstufen 5 bis 9) oder 6-jährig (Jahrgangsstufen 5 bis 10) oder parallel 5-jährig und 6-jährig organisiert werden.

(2) Die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule kann mit einer Förderstufe beginnen, die die Jahrgangsstufen 5 und 6 des Hauptschulzweigs und des Realschulzweigs umfasst. Sie kann die Schulform der Jahrgangsstufe 5 und 6 des Gymnasialzweigs mit umfassen, wenn sie nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 und 5 auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasialzweigs vorbereitet.

(3) Die Entscheidungen

  1. 1.

    über die Organisation des Haupt- und des Realschulzweigs als Mittelstufenschule,

  2. 2.

    über die 5- oder 6-jährige oder parallele 5-jährige und 6-jährige Organisation des Gymnasialzweigs und

  3. 3.

    nach Abs. 2

trifft die Schulkonferenz auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. Die Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind durch den Schulträger in den Schulentwicklungsplan (§ 145) aufzunehmen. § 23b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Organisationsänderungen nach Satz 1 werden ab dem Schuljahr umgesetzt, das dem Beschluss der Schulkonferenz folgt, beginnend jeweils mit der Jahrgangsstufe 5. Für Organisationsänderungen nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 24 Abs. 3 Satz 5 bis 9 entsprechend.

(4) Die Entscheidung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 trifft bei der Errichtung einer schulformbezogenen Gesamtschule der Schulträger. Die Umwandlung einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in eine schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule gilt nicht als Errichtung im Sinne von Satz 1.