§ 186 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen
SECHZEHNTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 186 HSchG – Weitergeltende Vorschriften
Vorschriften, die zur Ausführung der in § 189 genannten Gesetze erlassen wurden und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch Gültigkeit haben, gelten weiter, bis Rechtsverordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen worden sind, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.