Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 186 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

SECHZEHNTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 186 HSchG – Weitergeltende Vorschriften

Vorschriften, die zur Ausführung der in § 189 genannten Gesetze erlassen wurden und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch Gültigkeit haben, gelten weiter, bis Rechtsverordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen worden sind, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.