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§ 180 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

VIERZEHNTER TEIL – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 180 HSchG – Geltungsausschluss

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

  1. 1.

    Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen,

  2. 2.

    Verwaltungsschulen,

  3. 3.

    Ausbildungsstätten, die weder öffentliche noch Schulen in freier Trägerschaft sind,

  4. 4.

    Einrichtungen der Erwachsenenbildung,

  5. 5.

    Hochschulen.

(2) Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit (§ 3 Abs. 11 und § 153) besteht auch an den Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen, sofern deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist.