§ 180 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen
VIERZEHNTER TEIL – Gemeinsame Bestimmungen
§ 180 HSchG – Geltungsausschluss
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
- 1.
Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen,
- 2.
Verwaltungsschulen,
- 3.
Ausbildungsstätten, die weder öffentliche noch Schulen in freier Trägerschaft sind,
- 4.
Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
- 5.
Hochschulen.
(2) Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit (§ 3 Abs. 11 und § 153) besteht auch an den Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen, sofern deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist.