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§ 179 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

VIERZEHNTER TEIL – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 179 HSchG – Geltung für Schulen in freier Trägerschaft

(1) Auf Schulen in freier Trägerschaft (§ 166) finden über den dreizehnten Teil hinaus die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, wenn und soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die Regelungen zur Schulpflicht (vierter Teil), die Pflichten von Eltern sowie von Schülerinnen und Schülern betreffen, bleiben unberührt.