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§ 170 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DREIZEHNTER TEIL – Schulen in freier Trägerschaft → Zweiter Abschnitt – Ersatzschulen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 170 HSchG – Ersatzschulen

(1) Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Lehr- und Erziehungszielen Bildungsgängen entsprechen, die nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. Abweichungen in der Lehr- und Erziehungsmethode und in den Lehrstoffen sind möglich.

(2) Die Gewährung von Zuschüssen an Ersatzschulen wird durch besonderes Gesetz geregelt.

(3) Die Rechtsaufsicht über die Ersatzschulen wird von der Schulaufsichtsbehörde ausgeübt.