§ 170 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen
DREIZEHNTER TEIL – Schulen in freier Trägerschaft → Zweiter Abschnitt – Ersatzschulen
§ 170 HSchG – Ersatzschulen
(1) Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Lehr- und Erziehungszielen Bildungsgängen entsprechen, die nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. Abweichungen in der Lehr- und Erziehungsmethode und in den Lehrstoffen sind möglich.
(2) Die Gewährung von Zuschüssen an Ersatzschulen wird durch besonderes Gesetz geregelt.
(3) Die Rechtsaufsicht über die Ersatzschulen wird von der Schulaufsichtsbehörde ausgeübt.